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Klinik Kosten & Antrag
Für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reha-Maßnahme werden die Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen. Sind dieses die gesetzliche

Was Kostet die Aufenthalt in eine Klinik?

Individuelle Zuzahlung ist vom persönlichen Einkommen abhängig

Für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reha-Maßnahme werden die Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen. Sind dieses die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung, werden die Patienten mit einer individuellen Zuzahlung beteiligt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß jeder Patient, wäre er nicht in einer Reha-Klinik, gewisse Aufwendungen für seinen täglichen Lebensunterhalt erbringen müßte. An diesen Aufwendungen wird der Patient in Form einer Zuzahlung beteiligt. Diese Beteiligung beträgt DM 17,– pro Tag des stationären Aufenthalts.

Für Personen mit geringem Einkommen verringert sich die Höhe der Zuzahlung nach den sog. Härtefallregelungen. Diese Regelungen zur Verringerung der Zuzahlung gelten sowohl in Ost- wie auch in Westdeutschland.
Darüber hinaus sind z.B. bei Anschlußrehabilitationsmaßnahmen die Zuzahlungen auf 14 Tage begrenzt und betragen DM 17,– und eine Zuzahlung für einen vorangegangenen Krankenhausaufenthalt im selben Kalenderjahr wird angerechnet. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres sind Kinder und Jugendliche von der Zuzahlungspflicht befreit.

ZUZAHLUNGEN UND HÄRTEFALLREGELUNGEN FÜR DIE STATIONÄRE MEDIZINISCHE REHABILITATION
GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG
AB DEM 1. 1. 2001 GELTENDE REGELUNGEN AB DEM 1. 1. 2001 GELTENDE REGELUNGEN
  • für Anschlußrehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf 14 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
  • bei Anschlußrehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf 14 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhaus- aufenthalts im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
  • für alle übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalt. Nach den Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist die Zuzahlung für höchstens 42 Tage zu erbringen.
  • bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalts - ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungsbeträge.
  • bei Vorsorgekuren für Mütter und Müttergenesungskuren (auch Mutter-Kind-Kuren) 17,- DM pro Tag des stationären Aufenthaltes, wenn die Krankenversicherung die Kosten der Kur vollständig übernimmt.

HÄRTEFALLREGELUNGEN:

  • Versicherte,
    a) die mindestens ein Kind haben,
    b) die pflegebedürftig sind, wenn
    ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher
    Gemeinschaft leben, sie pflegt und
    deswegen eine Erwerbstätigkeit
    nicht ausübt, oder
    c) deren Ehegatte, mit dem sie in
    häuslicher Gemeinschaft leben,
    pflegebedürftig ist und keinen
    Anspruch auf Leistungen aus der
    Pflegeversicherung hat,

sind nach folgender Maßgabe vollständig
oder teilweise auf Antrag von der Zuzahlung befreit:

mtl. Nettoeinkommen:
bis 1.792.- DM: keine Zuzahlung
ab 1.793.- DM: 14.- DM / Tag
ab 1.800.- DM: 15.- DM / Tag
ab 1.920.- DM: 16.- DM / Tag
ab 2.040.- DM: 17.- DM / Tag

HÄRTEFALLREGELUNGEN:

  • vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht
  • Alleinstehende bis 1.792.- DM brutto.
  • Zwei-Personenhaushalt: zuzüglich
    672,00,- DM = bis 2.464,00,- DM brutto.
  • jeder weitere Angehörige zuzüglich
    448,- DM brutto.

Ausschlaggebend ist jeweils das Familieneinkommen. Die Einkommen der Ehegatten werden insoweit addiert.

Arbeitslosenhilfe-, Sozialhilfeempfänger, Bezieher von Ausbildungsförderung etc. sind ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse von der Zuzahlung insgesamt befreit.

  • die übrigen Versicherten, sind auf Antrag nach folgender Maßgabe vollständig oder teilweise von der Zuzahlung befreit:

mtl. Nettoeinkommen:

bis 1.792.- DM: keine Zuzahlung

  • bei folgenden stationären Rehabilitationsmaßnahmen gilt eine verminderte Eigenbeteiligung von 17,- DM pro Tag des stationären Aufenthaltes für längstens 14 Tage:
    - Alkohol-, Medikamenten-,
    ..Drogenentwöhnungsbehandlungen,
    - psychischen Erkrankungen,
    - geriatrischen Erkrankungen,
    - chronischen Erkrankungen, bei denen
    ..Reha-Maßnahmen vor Ablauf
    ..der 4-Jahresfrist dringend erforderlich
    ..sind,
    - Reha-Maßnahmen im Anschluß an
    ..häusliche Krankenpflege oder an eine
    ..ambulante OP, wenn die Voraus-
    ..setzungen der Anschlußrehabilitation
    ..erfüllt sind,
    - die stationäre Reha-Maßnahme dauert
    ..aus medizinischen Gründen länger als
    ..6 Wochen.

EINE INFORMATION DES ARBEITSKREISES GESUNDHEIT E. V.,
BONN-CENTER, BUNDESKANZLERPLATZ 2-10, 53113 BONN, TEL.: 0800/1 30 21 77

Der Antrag - ein erste Schritt

Ein Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme steht am Anfang Ihres Weges zu mehr Gesundheit.

Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation sind unmittelbar bei dem zuständigen Kostenträger zu beantragen, denn mit Ausnahme der Unfallversicherung ist bei allen anderen Kostenträgern ein vom Patienten gestellter Antrag erforderlich.

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung geschaffen, daß auch schon bei einer drohenden Erkrankung frühestmöglich umfassende rehabilitative Maßnahmen eingeleitet werden können, denn je frühzeitiger Sie eine Reha-Maßnahme beantragen, desto besser kann Ihnen in einer Reha-Klinik geholfen werden.

Ärztliches Gutachten muß ein „Reha-Ziel“ beschreiben

Die Kosten für eine stationäre medizinische Rehabilitation werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die Reha-Maßnahme medizinisch notwendig ist.Für die Bewilligung Ihres Antrags ist ein befürwortendes Gutachten Ihres behandelnden Arztes erforderlich.

Zusammen mit Ihrem Reha-Antrag wird das ärztliche Gutachten bei dem zuständigen Kostenträger eingereicht. Nach Prüfung des Antrags erteilt der zuständige Kostenträger einen bewilligenden oder, in Ausnahmefällen, einen ablehnenden Bescheid.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Diesen sollten Sie mit Hilfe Ihres Arztes gut begründen, denn der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag dann erneut.

Wer ist zuständig?

Zuständige Kostenträger für eine Reha-Maßnahme sind in den meisten Fällen die gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung.

Ob die gesetzliche Krankenversicherung oder gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist, richtet sich nach den Hauptzielen der stationären medizinischen Rehabilitation. Diese sind „Reha vor Rente“ und „Reha vor Pflege“. Wenn mit der Reha-Maßnahme eine drohende Frühverrentung verhindert werden soll und der Betroffene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, tritt die Rentenversicherung für die Kostenübernahme ein. Wenn jedoch eine Pflegebedürftigkeit bei Patienten droht, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind (und zu dieser Patientengruppe gehören auch Rentner), dann ist nach dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ die Krankenkasse zuständig.

Für beide Fälle gilt, daß den Gefahren einer Frühverrentung oder einer Pflegebedürftigkeit bereits in einem frühen Stadium einer Erkrankung mit Reha-Maßnahmen begegnet werden soll.

Neben der gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung sind auch andere Institutionen für die Kostenübernahme zuständig. Einen Überblick über die möglichen Kostenträger entnehmen Sie bitte der nebenstehenden Darstellung. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Kostenträger.
Um das Verfahren für den Patienten zu vereinfachen, wird die Frage der Zuständigkeit von den Kostenträgern untereinander geklärt.

Begleitpersonen

Ist die Begleitung des Patienten aus medizinischen Gründen erforderlich, übernimmt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung auch diese Kosten.

Wer ist zuständig?

Krankenversicherung
Für Versicherte, die keine Leistungen von anderen Kostenträgern erhalten (z.B. Kinder, Rentner, Hausfrauen)

Rentenversicherung
Für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte

Unfallversicherung
Für Personen, die bedingt durch einen Schul- oder Arbeitsunfall behandlungsbedürftig sind

Kriegsopferfürsorge / Kriegsopferversorgung
Für Kriegsversehrte, Wehr- und Zivildienstleistende, Opfer von Gewalt

Sozialämter
Eingliederung in die Gesellschaft hauptsächlich als soziale Rehabilitation

Beihilfestellen
Für Beamte und deren Familienangehörige

Private Krankenversicherung
Für Beamte und jeden, der sich privat krankenversichert hat (Wichtig: Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn ein entsprechender Tarif vereinbart wurde)
 
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